Das Wichtigste vorab
- Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen nach § 35a Abs. 2 EStG: 20 % der Arbeitskosten, höchstens 4.000 € pro Jahr.
- Die Ermäßigung wird direkt von Ihrer Steuerschuld abgezogen und nicht erst vom Einkommen.
- Voraussetzungen: Arbeiten in Ihrem eigenen Haushalt, eine Rechnung und Zahlung per Überweisung.
- Nach einem Todesfall hilft meist nicht § 35a, sondern die Erbschaftsteuer.
Was ist absetzbar und was nicht?
Begünstigt sind die Arbeitskosten für Tätigkeiten in Ihrem Haushalt: Ausräumen, Tragen, Demontage von Möbeln und das Reinigen der Räume. Auch die Fahrtkosten zählen dazu. Zum Haushalt gehören auch Keller, Dachboden, Garage und das Grundstück.
Nicht begünstigt sind nach Auffassung der Finanzverwaltung in der Regel reine Entsorgungs- und Transportkosten, also zum Beispiel Deponiegebühren. Deshalb ist es wichtig, dass die Arbeitskosten auf der Rechnung gesondert ausgewiesen sind. Das machen wir bei jeder Rechnung so.
Die Voraussetzungen
- Eigener Haushalt: Die Arbeiten finden in Ihrer Wohnung oder Ihrem Haus statt. Auch die Räumung der bisherigen Wohnung im engen zeitlichen Zusammenhang mit Ihrem Umzug kann dazugehören.
- Rechnung: mit Ihrem Namen, der Anschrift, der Leistung und den ausgewiesenen Arbeitskosten.
- Unbare Zahlung: per Überweisung auf das Konto des Dienstleisters. Barzahlungen werden nicht anerkannt.
- Kein doppelter Abzug: Kosten, die Sie bereits als Werbungskosten (z. B. bei einem beruflichen Umzug) geltend machen, sind nicht zusätzlich begünstigt.
Rechenbeispiel
Ihre Rechnung für eine Wohnungsentrümpelung beträgt 1.500 €, davon sind 1.000 € als Arbeitskosten ausgewiesen. Die Steuerermäßigung beträgt 20 % davon, also 200 €. Um diesen Betrag sinkt Ihre Einkommensteuer direkt. Der Höchstbetrag von 4.000 € im Jahr gilt zusammen mit anderen haushaltsnahen Dienstleistungen, etwa einer Haushaltshilfe.
Nach einem Todesfall: Erbschaftsteuer statt § 35a
Räumen Sie die Wohnung eines verstorbenen Angehörigen, ist das in der Regel nicht Ihr eigener Haushalt. Dann greift § 35a meist nicht. Die Kosten können aber bei der Erbschaftsteuer als Nachlassverbindlichkeit abgezogen werden. Ohne einzelne Nachweise wird eine Pauschale von 15.000 € berücksichtigt (für Erbfälle ab dem 1. Januar 2025, vorher 10.300 €). Sind Ihre Kosten höher, können Sie sie mit Belegen nachweisen. Ob überhaupt Erbschaftsteuer anfällt, hängt von der Höhe des Erbes und den Freibeträgen ab. Mehr dazu im Ratgeber Haushaltsauflösung nach einem Todesfall.
Wo trage ich das in der Steuererklärung ein?
Haushaltsnahe Dienstleistungen geben Sie in der Einkommensteuererklärung in der Anlage „Haushaltsnahe Aufwendungen“ an. Rechnung und Kontoauszug müssen Sie nicht beilegen. Heben Sie beides aber auf, denn das Finanzamt kann die Belege anfordern.
Unser Tipp
Bezahlen Sie per Überweisung und heben Sie Rechnung und Kontoauszug auf. Bei uns bekommen Sie immer eine Rechnung mit gesondert ausgewiesenen Arbeitskosten. Das gilt für die Wohnungsentrümpelung genauso wie für Keller und Dachboden oder eine Haushaltsauflösung. Wie Ihre persönliche Situation steuerlich aussieht, klären Sie bitte mit Ihrem Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein.
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